Mit dem Mietfördermodell der Stadtgemeinde Saalfelden sollen Betriebsgründungen erleichtert und neuen Betrieben ein Anreiz geschaffen werden, sich in Saalfelden anzusiedeln. Dadurch werden Leerstände minimiert und so die Entwicklung zu einem noch interessanteren Branchenmix gezielt unterstützt.
Förderungswerber können nur Wirtschaftsbetriebe sein, die sich in der Innenstadt (innerhalb eines festgelegten Gebietes) ansiedeln und zur Attraktivitätssteigerung und zur Branchenmixverbesserung beitragen. Zudem müssen vom Förderwerber Mietbeginn, Befristung des Vertrags, Verkaufsfläche, Nettomiete/m² für Verkaufsfläche (max. € 13,00 pro m²), Lagerfläche Nettomiete/m² für Lagerfläche bekannt gegeben werden.
Das Stadtmarketing Saalfelden erstellt aufgrund der vorgelegten Informationen eine Vorbewertung und beurteilt unter anderem Kriterien wie wirtschaftliche Tragfähigkeit des Konzeptes, Stimmigkeit im Branchenmix, Frequenzbringer, touristische Attraktivität, Beschäftigungseffekt, Investion in das Erscheinungsbild oder die Qualität (Regionalität, Nachhaltigkeit).
Die Vorbewertung wird dem Wirtschafts-, Tourismus- und Stadtentwicklungsausschuss vorgelegt. In diesem Gremium wird über eine Zu- oder Absage diskutiert und abgestimmt. Eine 20, 30 oder 40%ige Förderung der Jahresbruttomiete ist möglich (gedeckelt mit € 4.000 pro Antragsteller). Die endgültige Beschlussfassung erfolgt durch die Gemeindevertretung.
Antragstellung
Das Antragsformular ist vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt, persönlich / per Postweg / per E-Mail bis spätestens drei Monate nach Geschäftseröffnung im Stadtmarketing Saalfelden abzugeben. Eine Kopie des Mietvertrages bzw. des Mietvertragsentwurfes sowie ein Businessplan sind beizulegen.
Hier finden Sie alle Informationen sowie den Antrag auf Mietförderung.
Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage des unterzeichneten Mietvertrages und nach Beschlussfassung. Der Förderwerber ist zur Auskunft gegenüber dem Fördergeber verpflichtet. Der Förderwerber erhält nach Beschlussfassung eine schriftliche Benachrichtigung.
Klauseln
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Die Förderung kann anteilsmäßig rückgefordert werden, wenn der Mietvertrag vor Ablauf der Mietdauer von drei Jahren aufgelöst wird. Der Förderwerber ist ferner verpflichtet, bereits ausbezahlte Zuschüsse zzgl. der jeweils geltenden Verzinsung, gerechnet ab dem Tage der Auszahlung, zurückzuzahlen, wenn er das Projekt nicht oder ohne Zustimmung des Fördergebers in wesentlich geänderter Form durchführt oder unrichtige Informationen abgegeben hat. In diesem Fall ist der Fördergeber berechtigt die Zahlung zu verweigern.